Geringere Steuerlast durch
ein Restnutzungsdauer
Gutachten

Erhöhen Sie Ihre Abschreibungen und verbessern Sie Ihren Cashflow – 100% risikofrei, mit Geld-zurück-Garantie

In Deutschland werden Immobilien steuerlich meist pauschal über 50 Jahre abgeschrieben – das entspricht einer jährlichen Abschreibung von nur 2 %. Mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten von EVALIO kann diese Nutzungsdauer individuell und rechtssicher verkürzt werden. Dadurch lassen sich die jährlichen Abschreibungen deutlich erhöhen – oft mit erheblichen Steuerersparnissen und einem spürbar besseren Cashflow.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Qualifizierte Sachverständige

Zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS)

Hohe Anerkennungsquote

100% Akzeptanz bei Finanzämtern

Schnelle Bearbeitung

Gutachten innerhalb von wenigen Tagen

100% Geld-zurück-Garantie

volle Erstattung bei Nichtanerkennung durch das Finanzamt

Steuerlich absetzbar

Die Kosten für das Gutachten können steuerlich geltend gemacht werden.

So funktioniert's

In Deutschland werden die meisten Immobilien steuerlich pauschal über 50 Jahre abgeschrieben. Mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten von EVALIO nutzen Sie dieses steuerliche Potenzial optimal.

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Kostenlose Ersteinschätzung starten

Mit nur wenigen Angaben prüfen wir kostenlos, ob eine verkürzte Restnutzungsdauer für Ihre Immobilie steuerliche Vorteile bietet.

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Gutachten
beauftragen

Nach einer positiven Einschätzung kann das Gutachten mit wenigen Klicks bequem online beauftragt werden.

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Besichtigung vereinbaren

Auf Wunsch führen wir eine persönliche Besichtigung durch, um die Anerkennungsquote beim Finanzamt zu erhöhen.

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Gutachtenerstellung

Unsere zertifizierten Sachverständigen erstellen Ihr Gutachten innerhalb kurzer Zeit.

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Einreichen &
Steuern sparen

Sie reichen das Gutachten beim Finanzamt ein und profitieren von einer höheren Abschreibung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Berechnen Sie in wenigen Minuten das Potenzial Ihrer Steuerersparnis. Unser kostenloser Online-Rechner gibt Ihnen eine erste Einschätzung zur möglichen verkürzten Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie.

Rechtsgrundlage

In Deutschland regelt § 7 Abs. 4 EStG die steuerliche Abschreibung von Gebäuden. Danach erfolgt die Absetzung für Abnutzung (AfA) grundsätzlich über eine typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren bei Wohngebäuden, was einer jährlichen Abschreibung von 2 % entspricht.

Der Gesetzgeber räumt Eigentümern jedoch ausdrücklich die Möglichkeit ein, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, wenn diese begründbar ist.

Dieses Wahlrecht eröffnet die Chance, die Abschreibungsdauer individuell zu verkürzen – und dadurch die jährliche steuerliche Belastung deutlich zu senken.

Die Voraussetzungen für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer wurden im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 konkretisiert.

Demnach müssen Gutachten nachvollziehbar darlegen, weshalb die wirtschaftliche oder technische Restnutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist als die pauschal angesetzten 50 Jahre.

Entscheidend ist, dass der Zweck des Gutachtens – der Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer – klar erkennbar ist und die wesentlichen Einflussfaktoren wie Bauweise, Alter, Instandhaltungszustand, Modernisierungen und zukünftige wirtschaftliche Verwendbarkeit berücksichtigt werden.

Anerkannt werden in der Regel Gutachten, die von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifizierten Sachverständigen erstellt wurden.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Wahlrecht der Steuerpflichtigen mehrfach bestätigt.

Ein Nachweis kann demnach auf verschiedene Weise erfolgen, solange die zugrunde liegende Methode sachgerecht und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Auch eine auf wirtschaftliche Erwägungen gestützte Verkürzung der Nutzungsdauer ist zulässig, sofern sie fachlich begründet und plausibel dargelegt wird.

Das Bundesfinanzministerium hatte im August 2025 umfangreiche Änderungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV-neu) vorgesehen. Diese hätten die Erstellung und Anerkennung von Restnutzungsdauergutachten erheblich eingeschränkt. Vorgesehen waren unter anderem:

  • verpflichtende Vor-Ort-Besichtigungen durch den Gutachter,
  • eine Beschränkung auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
  • strengere Dokumentations- und Nachweispflichten,
  • eine Einschränkung alternativer Bewertungsmethoden.

Diese Änderungen sollten ursprünglich in die EStDV aufgenommen werden. Allerdings wurden sämtliche Passagen in der final verabschiedeten Fassung vollständig gestrichen.

Offizielle Entscheidung: Keine Verschärfung – Rechtslage bleibt unverändert

Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 05.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium alle geplanten Einschränkungen verworfen.

Die endgültige Fassung enthält keine Regelungen mehr, die Restnutzungsdauergutachten betreffen.

Damit gilt ausdrücklich weiterhin:

✔ Gutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bleiben uneingeschränkt zulässig.
✔ nach DIN EN ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige dürfen weiterhin RND-Gutachten erstellen.
✔ Eine verpflichtende Vor-Ort-Besichtigung gibt es nicht.
✔ Die offene Nachweismethodik bleibt vollständig erhalten.
✔ Bestehende Abschreibungsmodelle können weiterhin genutzt werden.

Warum jetzt handeln dennoch sinnvoll ist
Auch wenn der Referentenentwurf entschärft wurde, gilt:

  • steuerliche Spielräume können jederzeit wieder Gegenstand politischer Diskussionen werden,
  • Gesetzesinitiativen können in der Zukunft erneut aufgegriffen werden,
  • wer jetzt optimiert, sichert sich die geltenden Rahmenbedingungen langfristig ab.

Ein Restnutzungsdauergutachten lohnt sich daher weiterhin – nutzen Sie die aktuellen Möglichkeiten, solange die rechtlichen Spielräume unverändert bestehen.

Grundlage für verkürzte Abschreibungszeiträume ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer erfolgt in der Regel über ein qualifiziertes Gutachten.

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 legt die Anforderungen an solche Gutachten verbindlich fest.

Die BFH-Rechtsprechung bestätigt das Wahlrecht der Steuerpflichtigen.

Der geplante Referentenentwurf des BMF wurde nicht beschlossen. Dennoch können Gesetzesinitiativen in der Zukunft erneut aufgegriffen werden.

Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage – verkürzte Nutzungsdauern können weiterhin rechtssicher nachgewiesen und steuerlich geltend gemacht werden.

Über uns

EVALIO ist ein auf Immobilienbewertung spezialisiertes Sachverständigenbüro. Wir erstellen unabhängige und rechtssichere Gutachten für Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen – bundesweit und nach höchsten Qualitätsstandards. Unser Leistungsspektrum umfasst Verkehrswertgutachten, Markt- und Beleihungswertermittlungen, Gutachten zur Restnutzungsdauer sowie zur Kaufpreisaufteilung.

Unsere Sachverständigen sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziert und verfügen über HypZert- sowie MRICS-Qualifikationen. Dadurch sind unsere Gutachten sowohl für steuerliche Zwecke als auch bei Banken und Behörden anerkannt.

Wir legen Wert auf nachvollziehbare, realitätsnahe Bewertungen und transparente Kommunikation. Unser Anspruch ist es, Eigentümer, Investoren, Immobilienmakler, Hausverwalter und Steuerberater mit präzisen, rechtssicheren Gutachten zu unterstützen.

Sachverständiger für Immobilienbewertung

Bisher wurden 100 % unserer Gutachten von den Finanzämtern anerkannt.

Das sagen unsere Kunden

"Ich arbeite seit mehreren Jahren mit EVALIO zusammen. Die Gutachten sind präzise, nachvollziehbar und wurden bisher von den Behörden ohne Rückfragen akzeptiert. Besonders schätze ich die schnelle und verlässliche Abwicklung."
Matthäus Vogt
Immobilieninvestor
"Für meine Kunden lasse ich regelmäßig Bewertungen durch EVALIO erstellen. Die Zusammenarbeit ist immer professionell, die Ergebnisse überzeugen durch klare Argumentation und hohe Detailtiefe. So wird die Vermittlung für mich deutlich einfacher."
Ayhan Katip
Immobilienmakler
"EVALIO ist für mich die erste Adresse, wenn es um fundierte Immobiliengutachten geht. Die Kombination aus Fachwissen, Erfahrung und Zuverlässigkeit sorgt dafür, dass ich meinen Kunden stets eine belastbare Einschätzung liefern kann."
Amar Ramic
Immobilieninvestor
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Bisherige Anerkennungsquote bei deutschen Finanzämtern

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Jahre Erfahrung in der
Immobilienbewertung

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Geld-zurück-Garantie

Häufig gestellte Fragen

Die Restnutzungsdauer bzw. Nutzungsdauer beschreibt die Anzahl der Jahre, in denen ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Instandhaltung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie wird gemäß § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt und bildet eine wichtige Grundlage für die steuerliche Abschreibung (AfA).

Die voraussichtliche Nutzungsdauer betrifft die Zukunft, sodass sie nur durch Schätzung ermittelt werden kann, wobei es hierzu unterschiedliche Verfahren gibt und Erfahrungswerte zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich ergibt sie sich aus der Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Gebäudeart abzüglich des tatsächlichen Gebäudealters.

Wesentliche Modernisierungen oder Sanierungen können die Restnutzungsdauer verlängern, während unterlassene Instandhaltungen oder Bauschäden sie verkürzen. Dabei werden u. a. Baujahr, Gebäudestandard, technischer Zustand, energetische Qualität sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt.

Ein Gutachten kann nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer kürzer ist als die pauschal angesetzte gesetzliche Nutzungsdauer – wodurch sich der AfA-Satz erhöht und die jährliche Steuerersparnis steigt.

Ob sich ein Restnutzungsdauergutachten lohnt, hängt vor allem vom Baujahr und Zustand der Immobilie ab. Besonders interessant ist es für Eigentümer vermieteter Gebäude, die älter als 30 Jahre (Wohngebäude) bzw. 10–20 Jahre (Gewerbeimmobilien) sind und in den letzten 20 Jahren nicht kernsaniert oder umfassend modernisiert wurden.

Führen Sie jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung in nur 2 Minuten durch und finden Sie heraus, ob sich ein Gutachten für Ihre Immobilie lohnt.

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) bezeichnet die steuerliche Abschreibung von Gebäuden, die durch Alter und Nutzung an Wert verlieren. Abschreibungsfähig sind vermietete oder betrieblich genutzte Immobilien, nicht jedoch eigengenutzte Objekte. Die Abschreibung erfolgt in der Regel über die vom Gesetzgeber festgelegte Nutzungsdauer des Gebäudes (in den meisten Fällen über 50 Jahre). Die Abschreibung beginnt ab dem Monat der Anschaffung oder Fertigstellung und verbessert durch geringere Steuerlast langfristig den Cashflow der Immobilie.

Übersicht: Gesetzliche AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG

Abschreibungstabelle
Gebäudetyp / Nutzung Baujahr / Fertigstellung AfA-Satz (p.a.) Abschreibungsdauer Rechtsgrundlage / Hinweise
Wohngebäude vor 1925
fertiggestellt
2,50% 40 Jahre § 7 Abs. 4 Nr. 2 c EStG
1925–2022
fertiggestellt
2% 50 Jahre § 7 Abs. 4 Nr. 2 b EStG
ab 2023
fertiggestellt
3% 33 Jahre § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG
Gewerbegebäude vor 1925
fertiggestellt
2,50% 40 Jahre § 7 Abs. 4 Nr. 2 c EStG
1925–1985
fertiggestellt
2% 50 Jahre § 7 Abs. 4 Nr. 2 b EStG
Bauantrag ab
31.03.1985
3% 33 Jahre § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG
eigengenutzte
Wohngebäude
beliebig Keine AfA, da keine
Einkunftserzielung

Da die gesetzlichen Abschreibungszeiträume oft nicht der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechen, eröffnet § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachzuweisen.

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 kann dieser Nachweis in der Regel durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS-akkreditierten) Sachverständigen erbracht werden. Dies ermöglicht eine Erhöhung des AfA-Satzes und in der Folge eine deutliche Steuerersparnis.

Das Honorar ist abhängig von der Objektart, der Größe sowie davon, ob und welche Art der Besichtigung gewünscht ist. Eine Übersicht finden Sie in der folgenden Tabelle:

Gebäudetyp Einheiten Wohn-/Nutzfläche Preis (inkl. MwSt.)
Eigentumswohnung / Einfamilienhaus 1 beliebig 949 €
Zwei-/Dreifamilienhaus 2 bis 3 beliebig 999 €
Mehrfamilienhaus oder Wohn- und Geschäftshaus
(gewerblicher Anteil < 20%)
4 bis 10  beliebig 1.049 €
Mehrfamilienhaus oder Wohn- und Geschäftshaus
(gewerblicher Anteil < 20%)
> 10 beliebig auf Anfrage
Gewerbeimmobilien oder Wohn- und Geschäftshäuser
(gewerblicher Anteil > 20%)
beliebig auf Anfrage

Besichtigungsvarianten:

  • Ohne Besichtigung → + 0 €
  • Online-Besichtigung (z. B. per Video) → + 50 €
  • Vor-Ort-Besichtigung → + 350 €*

*Die Pauschale von 350 € gilt für Objekte im Umkreis von 150 km um Augsburg. Für weiter entfernte Besichtigungen fallen zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 0,50 €/km (einfache Strecke) an.

Wir empfehlen grundsätzlich eine persönliche Vor-Ort-Besichtigung, da diese die höchste Anerkennungswahrscheinlichkeit beim Finanzamt bietet. In den meisten Fällen amortisieren sich die Kosten für das Gutachten bereits im ersten Jahr durch die steuerliche Mehrabschreibung.

Bei mehreren zu beauftragenden Gutachten kann ein individueller Preisnachlass vereinbart werden – bitte kontaktieren Sie uns hierzu direkt.

Die Rechnung erhalten Sie erst zusammen mit dem Gutachten, eine Vorkasse ist nicht erforderlich.

Unsere Buchhaltung stellt das Gutachten nach etwa vier Wochen ab Beauftragung in Rechnung, sofern bis dahin keine vollständigen Unterlagen vorliegen.

Selbstverständlich bearbeiten wir Ihr Gutachten weiter, sobald uns die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden.

Ablauf in 5 Schritten:

  1. Kostenlose Ersteinschätzung – Sie geben Basisdaten an (Baujahr, Objektart, Modernisierungen).
  2. Auftragsbestätigung – Nach positiver Einschätzung erhalten Sie eine Unterlagenliste.
  3. Terminvereinbarung & Besichtigung – Online oder Vor Ort (30–45 Min.).
  4. Gutachtenerstellung – Entwurf in 14 Tagen, finale Version nach Freigabe.
  5. Gutachten einreichen – Gutachten beim Finanzamt einreichen und Steuern sparen.

Eine persönliche Besichtigung ermöglicht eine präzisere Einschätzung des Gebäudezustands, da Modernisierungen, Bauzustand und Instandhaltungsgrad direkt vor Ort beurteilt werden können.

Zudem wird eine Vor-Ort-Besichtigung von immer mehr Finanzämtern gefordert, um die tatsächliche Restnutzungsdauer nachvollziehbar darzulegen.

Wir empfehlen daher grundsätzlich eine persönliche Besichtigung, um die höchste Anerkennungschance und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Für die Erstellung des Gutachtens benötigen wir in der Regel:

  • Grundrisse (Exposé oder Aufteilungsplan)
  • Energieausweis (falls vorhanden)
  • Mitteilung über bekannte Schäden / Defekte
  • Fotos (bei keiner Besichtigung): Außenansicht, Innenräume, Dach, Heizung etc.

Wenn nicht alle Unterlagen vorliegen, ist das kein Problem.

Wir prüfen Ihre Angaben und melden uns, falls etwas fehlt. Unvollständige Angaben können meist durch Plausibilitätsprüfungen ergänzt werden.

Ein Gutachten wird nicht erstellt, solange die notwendigen Daten fehlen – Ihnen entstehen dabei keine Kosten.

Anerkannt werden in der Regel Gutachten, die von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifizierten Sachverständigen erstellt wurden.

Ja. Unsere Gutachten entsprechen den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 und werden in der Regel von den Finanzämtern anerkannt.

Bei Rückfragen des Finanzamts unterstützen wir Sie selbstverständlich direkt.

Gutachten behalten ihre Gültigkeit, solange sich der bauliche Zustand der Immobilie nicht wesentlich verändert.

Wird das Gebäude später saniert oder umfassend modernisiert, kann ein neues Gutachten erforderlich sein.

Ja, eine rückwirkende Geltendmachung ist grundsätzlich möglich, solange der Steuerbescheid des betreffenden Jahres noch änderbar ist.

Ja. Auch bei geerbten Immobilien kann eine AfA geltend gemacht werden – maßgeblich ist hierbei der anteilige Gebäudewert aus dem Erbfall.

Der Grund liegt darin, dass Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegen. Daher ist ausschließlich der Gebäudewert (ohne Grundstücksanteil) abschreibungsfähig.

Eine Kaufpreisaufteilung trennt den Gesamtpreis einer Immobilie in Gebäude- und Grundstücksanteil.

Eine professionelle Aufteilung ist wichtig, da nur der Gebäudewert abgeschrieben werden darf.

Ja – EVALIO bietet auch Kaufpreisaufteilungsgutachten an.

Aktuell nicht.

Der geplante BMF-Referentenentwurf 2025 sieht jedoch strengere Anforderungen vor.

Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen, sodass eine verkürzte Nutzungsdauer weiterhin steuerlich anerkannt werden kann.

Ja. Neben Restnutzungsdauergutachten bietet EVALIO auch Verkehrswertgutachten, Markt- und Beleihungswertermittlungen sowie Gutachten zur Kaufpreisaufteilung an.

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Bei speziellen Anfragen (z. B. größere Objekte, Gewerbeimmobilien oder Mengenrabatte) können Sie uns gerne direkt per E-Mail unter info@evallo-nutzungsdauer.de kontaktieren. Wir bearbeiten Ihre Anfrage umgehend.

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